Mit der Mitgliedschaft erhält das Mitglied folgende Rechte:
Einladung zu den Jahreshauptversammlungen sowie Stimmrecht (nach dreimonatiger Mitgliedschaft und Vollendung des 18. Lebensjahres)
Nach einer Zahlung von einer kaution von 50,00€, Verfügung Stellung der Einsatzkleidung. Ausgenommen sind Stiefel und ggf. Handschuhe.
Der Mitgliedsausweis ist nicht übertragbar. Ein Lichtbild ist einzufügen. Fehlt das Lichtbild, ist der Mitgliedsausweis nur in Verbindung mit einem Personaldokument gültig. Nach Beendigung der Mitgliedschaft verliert der Ausweis seine Gültigkeit und ist an den Verein zurückzusenden.
Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung per Brief oder Telefax mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Quartalsende erklärt werden.
Vereinsausschluss:
Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Beitragszahlung und Zahlungen von Geldstrafen, gegenüber dem Verein ganz oder teilweise in Verzug ist, kann ausgeschlossen werden, soweit sich das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens sechs Monate in Verzug befindet und seit Zugang der zweiten schriftlichen Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind.
Mitgliedsbeitrag:
Der Mitgliedsbeitrag beträgt aktuell eine Höhe von 60,00€ (Stand: 05.11.2014)
Dieser ist mit Eintrittsbestätigung und erhalt der Rechnung per Überweisung/Dauerauftrag zu in den angegebenen fristen zu Zahlen.
Zahlungsziel: 14 Tage
Zahlungserinnerung: 14 Tage
1. /2. und letzte Mahnung: jeweils 7 Tage
Auf Antrag zahlen Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Frührentner und Schwerbehinderte (ab 50 %) den passiven Beitrag.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt durch Überweisung!
§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwanger schaftskonfliktgesetzes,
6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 1. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das
ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. 2Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt
ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2
Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und
von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt
hat.
(3) 1Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. 2Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. 3Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod
des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.